Nützliche Informationen zum Universitätsalltag

Hier sollen Links und Tipps zu zum Alltag mit elektronischen Medien aufgelistet werden, die als Hinweis verstanden werden sollen. Diese Tipps sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt worden, trotzdem können Fehler unbeabsichtigt auftreten, Veraltetes noch nicht erneuert worden sein.

Bitte bedenken Sie immer, das für alles, was Sie im Zusammenhang mit den elektronischen Medien, d.h. IKT im Allgemeinen, an Informationen und Daten verbreiten, sind ausschließlich Sie selbst verantwortlich!

Internetzitate

Das Zitat einer Internetseite (Quellenangabe) muss folgende Teile enthalten:

  • Titel
  • Vollständiger Link
  • Urheber_in
  • Datum des "Downloads"

Ob der Inhalt als "Privatkopie" längerfristig lokal gespeichert werden darf, hängt vom jeweils gültigen Urheberrecht bzw. Copyright des Staates ab, in dem der Server steht, nicht nur vom österreichischen Recht.

Impressum

Nach MedG §25 (Mediengesetz, Referenz April 2015) ist man zur Offenlegung verpflichtet. Danach sind alle Betreiber_innen bzw. Inhaber_innen von Internetseiten verpflichtet, Name und Ort des Medieninhabers bzw. der Medieninhaberin ständig, leicht und unmittelbar auffindbar auf ihrer Internet-Seiten zur Verfügung zu stellen (Impressum).

Die Universität Wien hat im Jahr 2005 kommuniziert, dass dies in folgender Weise durch ein Impressum geschehen soll:

  • Fakultätswebsite: Medieninhaberin: Universität Wien, Fakultät für ..., Wien (oder Postadresse)
  • Institutswebsite: Medieninhaberin: Universität Wien , Fakultät für ..., Institut (Department) für ..., Wien (oder Postadresse)
  • §27 Projekte: Medieninhaberin: Universität Wien, (eventuell Fakultät, eventuell Subeinhait, eventuell Name des Projekts), Wien (oder Postadresse)
  • §26 Projekte: Medieninhaberin: Name des/der Projektleiters/Projektleiterin, Adresse oder nur Ort

Des Weiteren muss eine E-Mail-Adresse angegeben sein, um den- oder diejenige erreichen zu können, der oder die entweder die Inhalte bearbeitet oder für diese verantwortlich ist.

Strafrecht

Einige Vergehen gegen den "Datenschutz" sind strafrechtlich relevant. Besonders möchten wir auf folgende Paragraphen (Stand August 2015) hinweisen:

  • § 118 Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen
    Darunter fällt unter anderem auch das unauthorisierte Ausdrucken oder der unauthorisierte Zugriff auf auf "Servern" gespeicherten Dateien. Die Authorisation kann nur von der Urheberin/vom Urheber erteilt werden
  • § 126 a Datenbeschädigung
  • § 126 b Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
  • § 126 c Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
  • § 148 a Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch

Sie können die aktuellen Gesetzestexte im Internet suchen, mit den Stichworten "RIS StGB 118" für den Paragraphen 118 des Strafrechtsgesetzbuches (StGB) im österreichischen Rechtsinformationssystem (RIS).