Aufgaben des AID

Der AID ist als Teil der Betriebsräte dazu verpflichtet ausgleichend zu wirken, d.h. die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN) gegenüber der Betriebsführung der Arbeitgeberin Universität (AG) im Rahmen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) zu vertreten.

Der AID stellt hierbei seine Expertise den beiden Betriebsräten zur Verfügung und will auch eine Anlaufstelle für alle AN der Universität Wien sein, die Probleme bei der elektronischen Verarbeitung von Daten bemerken.

Der AID ist Gremium beider Betriebsräte und berührt die Aufgaben des Datenschutzbeirates (DSBR) und des Datenschutzbeauftragten (DSBA) nicht. Sollten sich Berührungspunkte ergeben so wendet sich der AID an den DSBR oder den DSBA.

Schutz personenbezogener Daten

Einerseits sollen die ArbeitnehmerInnen nicht unnötiger Mehrarbeit durch IKT-Systeme ausgesetzt werden, andererseits soll aber auch sichergestellt sein, dass keine unerlaubte Datenerfassung und insbesondere keine personenbezogene Überwachung stattfindet bzw. stattfinden kann. Die Betriebsräte haben dafür im Rahmen des ArbVG eine Betriebsvereinbarung (BV) mit dem Rektorat abgeschlossen, die die Rahmenbedingungen des Schutzes personenbezogener Daten regelt: Die Rahmenbetriebsvereinbarung Datenschutz oder kurz RBV-Daten.

Datenschutz und Aufklärung

Datenschutz ist Selbstschutz! Einerseits geben wir oft allzu freizügig persönliche Daten bekannt andererseites wundern wir uns dann, was über uns im Internet steht oder welche Werbezusendungen wir bekommen. Die elektronischen Daten, die wir bewusst oder unbewusst erzeugen, werden von Firmen verarbeitet, mit und ohne unsere Zustimmung, je nach Gesetzeslage, je nachdem wo diese Daten anfallen und/oder gespeichert werden. Wir wollen hier ein Bewusstsein schaffen, das zu verantwortungsvollem Umgang mit den eigenen Daten beiträgt, sowie mit den Daten und Rechten anderer, wie etwa auch dem Urheberrecht.

Vereinfachung von Abläufen in Lehre, Forschung und Verwaltung

Wir vertreten die Auffassung, dass eine moderne EDV die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestmöglich unterstützt, Abläufe einfach und transparent abbildet und so Geschäftsprozesse leicht verständlich macht. Eine moderne EDV vereinfacht und beschleunigt nicht nur die interne Verwaltung und die damit verbundenen Abläufe. Sie dient einerseits der Arbeitgeberin Universität ihre Aufgaben wahrzunehmen, dem Controlling die Abläufe zu prüfen, und jeder Einzelnen bzw. jedem Einzelnen transparente Verfahren zu schaffen, die an der gesamten Universität gleich ablaufen.

Eine moderne EDV darf Geschäftsprozesse weder verzögern noch behindern noch zur Überwachung von Personen missbraucht werden. Der §6 des Datenschutzgesetzes besagt, einfach formuliert, dass IKT-Anwendungen nur den ihnen zugedachten, offiziellen Zweck erfüllen dürfen. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Datenminimierung (Artikel 5, DSGVO) zwingend einzuhalten (in Österreich bereits seit dem DSG 2000): Es ist kostengünstiger und die Daten sind konsistenter als z.B. in parallel geführten Systemen.

Gesetzliche Grundlagen des AID

Der AID wurde als geschäftsführender Ausschuss eingesetzt. Ein Teil unseres Aufgabengebietes fußt in den folgenden Paragraphen, allerdings ist es dadurch nicht eingeschränkt, da sich die IKT rasant entwickelt. Die folgenden Absätze wurden am 27.7.2014 aus dem RIS kopiert, unter den Zitaten finden Sie jeweils einen Link zum aktuell gültigen Gesetzestext. Der Vorsitzende ist außenvertretungsbefugt nach §71 ArbVG.

§69(4) ArbVG
"In Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als tausend Arbeitnehmern kann der Betriebsrat in der Geschäftsordnung geschäftsführende Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten errichten. In solchen Ausschüssen muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des Betriebsrates stellt, vertreten sein. Die Beschlüsse in diesen Ausschüssen haben einhellig zu erfolgen. Kommt ein Beschluß nicht zustande, entscheidet der Betriebsrat. Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte gemäß §§ 108 bis 112 kann den geschäftsführenden Ausschüssen nicht übertragen werden."
(https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008329)

§ 71. ArbVG
"Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren Behandlung ein geschäftsführender Ausschuß (§ 69 Abs. 4) errichtet wurde, den Vorsitzenden dieses Ausschusses mit der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit."
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12097042

Der AID will auf folgenden Gebieten dem Betriebsrat seine Expertise zur Verfügung stellen und eventuelle Betriebsvereinbarungen vorbereiten.

§96 ArbVG, insbesondere (1) 2. und 3.
2. die Einführung von Personalfragebögen, sofern in diesen nicht bloß die allgemeinen Angaben zur Person und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung des Arbeitnehmers enthalten sind;
3. die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren;
(https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008329)

§96a ArbVG, ersetzbare Zustimmungen
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
1. Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben;
2. die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Arbeitnehmern des Betriebes, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.
(2) Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Abs. 1 kann durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im übrigen gelten §§ 32 und 97 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus § 96 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.
(https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008329)

§90 ArbVG, Intervention
§ 90. (1) Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt,
1. Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften (§ 89) zu beantragen;
2. Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der betrieblichen Ausbildung, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zu erstatten;
3. sonstige Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebes zu beantragen.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren, anzuhören.
(https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008329)