Urheberrechtliches

Wir werden hier versuchen, Interessantes aus dem Urheberrecht aufzuzeigen und als Laien aus der Sicht der AN der Universität und eventuell der AG Universität zu kommentieren. Bitte vergleichen Sie die hier zitierten Texte immer mit den eventuell geänderten des aktuellen Rechts, das Sie im RIS (Urheberrecht, UrhG) abrufen können.

Die letzte hier eingearbeite Novelle des UrhG ist ab 1. Oktober 2015 gültig.

Eine Übersicht sowie Antworten auf Fragen zum Urheberrecht finden sich auf der Seite des Projektservicebüros der Universität Innsbruck: https://faq-copyright.uibk.ac.at/

Zweitverwertungsrecht wissenschaftlicher Beiträge (§37a UrhG)

UrhG §37a. Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten
Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich
erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (RIS)

Vergleiche auch:

Kommentar

  • Diese Formulierung ermöglicht das Online-Stellen von Zeitschriftenartikeln, soferne die Zeitschrift mindestens zweimal jährlich erscheint.
  • Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen mit dem Verlag/Herausgeber sind unwirksam.
  • Eine Zustimmung des Urhebers zur Veröffentlichung ist zwigend erforderlich.

Unklarheiten

  • Zu welchem Zeitpunkt findet die "Erstveröffentlichung" statt. Ist damit das "Erscheinungsdatum" gemeint?
  • "vertragliche Vereinbarungen ... sind unwirksam": Wirkt das Gesetz hier rückwirkend? Dies ist eigentlich in der österreichischen Rechtsordnung nicht möglich: pacta sunt servanda.

Zitate

UrhG § 42f.(RIS)

(1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden;
2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden;
3. einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden;
4. einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;
5. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden.


(2) Für die Zwecke dieser Bestimmung ist einem erschienenen Werk ein Werk gleichzuhalten, das mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, dass es für die Allgemeinheit zugänglich ist.

Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre

UrhG §42g. (RIS)

(1) Schulen, Universitaten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht fur einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern beziehungsweise Lehrveranstaltungsteilnehmern vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Für Filmwerke gilt Abs. 1, wenn seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind.

(3) Für die Vervielfältigung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche konnen nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Kommentar

Dieser Paragraph scheint eine rechtliche Verbesserung in Hinsicht auf eLearning auf geschlossenen, dh passwortgeschützten, Plattformen zu bringen. Bisher war ja nur die physische Vervielfältigung (Hardcopies) erlaubt (UrhG §42 Abs.6), jetzt ist auch die elektronische Zurverfügungstellung (UrhG §18a) erlaubt. Doch Vorsicht: es gibt einen kleinen Zusatz der "angemessenen Vergütung" die durch "Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann."

Folgendes ist jetzt in passwortgeschützten Lernplattformen erlaubt

  • Die Zurverfügungstellung, d.h. als elektronische Kopie mit "angemessener Vergütung" (§§ 42g und 18a UrhG)
  • Die Ausgabe als analoges Vervielfältigungsstück, i.e. Hardcopy, Ausdruck bzw. analoge Ton- oder Filmträger (§42 Abs.6 UrhG).
  • Auch ganze Werke (Bücher, Zeitschriften etc.) können zur Verfügung gestellt werden, wo dies dem Zweck der Lehre dient.

Aber Vorsicht!

  • Eine Novelle ist 2021 geplant, die Urheber*innen ein Opt-Out für ihre Werke zugestehen will.
  • Schul- und Lehrbücher dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden, weder elektronisch  noch als Hardcopy, auch nicht auszugsweise.
    Allerdings kann es hier Sondervereinbarungen mit einzelnen Verlagen geben, die dies wiederum erlauben. Hier könnte in kleinen Teilen aber die Zitierfreihet (UrhG §42f, RIS) Abhilfe schaffen. Allerdings ist dazu eine geistige Auseinandersetzung mit dem Zitierten zwingend erforderlich, zumindest als erläuterndes Beispiel.
  • Gastlinks in diesen Lehrveranstaltungsplattformen sind nicht erlaubt.
  • Bei Filmwerken müssen seit der Erstaufführung in Österreich mindestens zwei Jahre vergangen sein.
  • Es ist z.Zt. unklar, wie eine "angemessene Vergütung" aussieht.
    • Wer bewertet, was angemessen ist?
    • Wer bezahlt wann, was und wieviel?
    • Wer ist haftbar bei Fehlern in der Plattform?
    • Wie steht es dann um die daraus zwangsweise resultierende "Privatkopie" der Lernenden?
    Bemerkung zum letzten Punkt: Für die gesetzlich vorgesehenen Vergütungen an die Urheber soll die Universitätenkonferenz eine befristete Vereinbarung mit den österreichischen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen haben. Die Lehrenden müssen sich vorläufig darüber keine Gedanken machen (Stand 2020/21).

Angemessene Vergütung: Vergütungs- bzw. Verwertungsmodelle

Diese werden wohl von den "Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen" mit den "Verwertungsgesellschaften" ausgehandelt werden müssen, da die Bildungseinrichtungen ja Lehre "beauftragen" und damit für diese Lehre und die zugehörigen Lehrmittel (in geeignetem Ausmaß) aufkommen müssen. Einzelne Lehrende sollten nicht belangt werden, denn alleine der Verwaltungsaufwand würde die angemessene Vergütung übersteigen.Uns liegen Informationen vor, dass etwa die UNIKO dies für die Universitäten übernommen hat.

Urheber*innenschutz und Vergütung nicht-österreichischer Werke

Aufgrund zahlreicher Abkommen, vor allem der Berner Konvention, bietet Österreich auch ausländischen Urheber*innen Schutz für deren Werke (Stichwort "Inländergleichbehandlung"). Für die Erteilung der entsprechenden Lizenzen sind die ausländischen Verwertungsgesellschaften zuständig. Diese schließen Gegenseitigkeitsverträge bzw. Wahrnehmungsverträge mit den jeweiligen Verwertungsgesellschaften ab. Die Vergütungsansprüche werden quasi treuhänderisch von der nationalen Verwertungsgesellschaft eingehoben und anschließend weitergeleitet.

Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch

§42(6) (RIS). Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.

Zurverfügungstellungsrecht

§ 18a.(RIS)

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen“ oder „öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes“ bedient, ist darunter nur die dem Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen.

Kommentar

Dieser Paragraph regelt also im heutigen Sinne die "elektronische Zurverfügungstellung" und "Übermittelung" urheberrechtlich geschützter Werke. Es gibt hier sinnvollerweise keine Einschränkung des "Datei"formats.

Cum grano salis: Interessant am Rande ist, dass Glasfasernetze keine Drähte haben, "drahtlos" dies aber wohl nicht meinte.